Gemäss Art. 10 der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) ist für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ein Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4). Demnach wird gemäss dem Anhang der Berufskostenverordnung ein Pauschalabzug von 20 % der Nettoeinkünfte, mindestens Fr. 700.--, höchstens Fr. 2'200.-- pro Jahr gewährt.