Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG werden als Berufskosten abgezogen (a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; (b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; (c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; (d) die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Gemäss Abs. 2 werden für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a-c Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. b) Gemäss Art.