Sollte man vorliegend dennoch zu der Überzeugung kommen, dass es sich um einen Haupt- und einen Nebenerwerb handle, so sei zwischen regelmässigem und unregelmässigem Nebenerwerb zu unterscheiden, wobei vorliegend von einem regelmässigen Nebenerwerb auszugehen sei, für den kein Pauschalabzug von 20 % gewährt werden könne. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend die Frage, ob die Tätigkeit des Pflichtigen bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG als Nebenerwerbstätigkeit einzustufen ist und ihm demzufolge ein Pauschalabzug in Höhe von Fr. 2'200.-- zusteht. 3. a) Gemäss Art.