Der Nebenerwerb beruhe rechtlich auf einem separaten Rechtsverhältnis bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG und damit auch auf einem anderen Rechtsgrund als dem Haupterwerb. Die Entschädigung für diesen Nebenerwerb betrage etwa 10 % der Entschädigung des Haupterwerbs, wobei das im Nebenerwerb erzielte Einkommen wesentlich geringer sei als das Haupteinkommen. 5. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es sei zwar zutreffend, dass die Entschädigung für die Arbeitsleistung bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG mit Fr. 30'000.-- brutto einem Bruchteil des Haupterwerbs entspreche.