Ohne Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit könne die Pauschale nicht geltend gemacht werden. 4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 20. August 2007 Beschwerde mit dem Begehren, der pauschale Nebenerwerbsabzug in Höhe von Fr. 2'200.-- sei zum Abzug zuzulassen und die Veranlagung direkte Bundessteuer 2005 entsprechend zu rektifizieren. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führten sie u.a. aus, der Pflichtige übe bei der Z. Treuhand AG in A eine Haupterwerbstätigkeit aus, welche vorwiegend in den klassischen Treuhandbereichen, insbesondere in der Steuer- und Unternehmensberatung tätig sei.