Eine Nebenerwerbsbeschäftigung sei eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet sei, dass sie zum Beispiel an einem anderen Arbeitsort, in Benützung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt werde. Beide Arbeitgeber seien an der X.-Strasse in A. domiziliert, ebenso seien beide Unternehmungen im Bereich der Finanz- und Vermögensverwaltung anzusiedeln. Aus diesen Gründen würden beide Erwerbstätigkeiten zusammen eine Haupttätigkeit ergeben. Ohne Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit könne die Pauschale nicht geltend gemacht werden.