Sachverhalt: 1. In der Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2005 definitiv vom 22. Februar 2007 wurden unter Ziffer 535 die Auslagen bei Nebenerwerb in Höhe von Fr. 2'200.--gestrichen. 2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 29. März 2007 Einsprache u.a. mit dem Begehren, die Pauschale von Fr. 2'200.-- bei unselbständigem Nebenerwerb sei zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte der Pflichtige u.a. aus, aufgrund einer Abmachung erhalte er von der Revisionsgesellschaft eine pauschale jährliche Entschädigung für Beratungsdienstleistungen, welche der Pflichtige abhängig vom konkreten fallbezogenen Bedarf dieser Gesellschaft erbringe.