Das alleinige Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit genügt jedoch nicht. Diese muss "gelegentlich" sein. Bei der Revision und bei der Wirtschaftsprüfung handelt es sich um jährlich anfallende bzw. wiederkehrende Tätigkeiten, die einer gewissen Planung und Koordination bedürfen und deren Arbeitsaufwand in einem bestimmten zeitlichen Rahmen kalkulierbar ist. Insofern handelt es sich um regelmässig, jährlich wiederkehrende Tätigkeiten. (Seit dem 1. Januar 2007 wird auf bundesrechtlicher Ebene die Unterscheidung zwischen "gelegentlich" und "regelmässig" nicht mehr vorgenommen). Sachverhalt: 1.