{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2007_2007-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fa4e83fb-4159-4f66-86d7-50c70e61ad9f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "c915e4a86f10b85d9046377aae81b983"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 101/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.12.2007 101/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.12.2007 101/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. \r Kann eine \"Nebenerwerbstätigkeit\" in zeitlicher, räumlicher bzw. örtlicher und infrastruktureller Hinsicht nicht klar von einer Haupterwerbstätigkeit abgegrenzt werden, handelt es sich bei beiden Tätigkeiten um"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:58", "Checksum": "3af21728acdb4aa2ede152511e30c524", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 101/2007\nRegeste:\nEine Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. \r Kann eine \"Nebenerwerbstätigkeit\" in zeitlicher, räumlicher bzw. örtlicher und infrastruktureller Hinsicht nicht klar von einer Haupterwerbstätigkeit abgegrenzt werden, handelt es sich bei beiden Tätigkeiten um\n\n\nb) Bei der Z. Treuhand AG und der Z. Revision und Unternehmensberatung AG handelt es sich um zwei Gesellschaften, die sich äusserlich in ihrer Bezeichnung durch \"Treuhand AG\" bzw. \"Revision und Unternehmensberatung AG\" unterscheiden. Aus den Handelsregistereinträgen ist ersichtlich, dass beide Unternehmen zwar in unterschiedlichen, jedoch nicht vollkommen voneinander unabhängigen Arbeitsgebieten tätig sind. Gemäss der Darstellung des Pflichtigen handele es sich um verbundene Unternehmungen, wobei die Zusammensetzung der Aktionäre bei beiden unterschiedlich sei. Gemäss Handelsregister ist die personelle Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei beiden Unternehmen nicht identisch. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich vorliegend um zwei verschiedene Arbeitgeber handelt und der Pflichtige seine Entschädigung demzufolge aus zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen bezieht.\nUnstrittig ist, dass der Pflichtige bei der der Z. Treuhand AG einer Haupterwerbstätigkeit nachgeht. Strittig ist hingegen, ob es sich bei der Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG um eine Nebenerwerbstätigkeit im Sinne der obigen Ausführungen handelt.\nc) Die beiden Unternehmen, in denen der Pflichtige beschäftigt ist, weisen in gewissen Bereichen Schnittstellen auf. So haben gemäss Handelsregistereintrag beide Gesellschaften ihren Sitz an derselben Adresse an der X.-Strasse in A.. Zudem benutzen beide Unternehmen dieselbe Faxnummer. Es ist daher davon auszugehen, dass die Büroräumlichkeiten, sowie gewisse infrastrukturelle Einrichtungen von beiden Unternehmen gemeinsam genutzt werden. Es ist im Weiteren anzunehmen, dass der Pflichtige zur Ausübung seiner Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG keine zusätzlichen Hilfsmittel, zur Erledigung seiner Arbeit in Anspruch nehmen muss. Vielmehr kann er die administrative Infrastruktur wie Räumlichkeiten, Sekretariat und andere zur Erledigung seiner Arbeit notwendigen Hilfsmittel beider Unternehmen für beide Tätigkeiten nutzen. Der Pflichtige kann aufgrund dieses Arbeitsumfeldes seine Arbeitskraft flexibel einsetzen und je nach seiner zeitlichen Verfügbarkeit die Tätigkeiten in beiden Unternehmen koordinieren. Aufgrund der räumlichen Struktur beider Unternehmen, wie auch der Synergien, die sich aus beiden Arbeitsbereichen ergeben, in denen der Pflichtige tätig ist, hat er zumindest die Möglichkeit diese Effekte für sich zu nutzen um somit bestimmte Arbeitsabläufe effizienter zu gestalten. Es ist daher anzunehmen, dass dem Pflichtigen keine weiteren beruflichen Auslagen, entstehen.\nAnders würde sich die Situation jedoch gestalten, wenn der Pflichtige den Arbeitsort tatsächlich räumlich verlassen müsste, was die Benutzung eines privaten Fahrzeugs oder der öffentlichen Verkehrsmittel zur Folge hätte. Es bleibt somit festzustellen, dass die beiden Tätigkeiten in zeitlicher, räumlicher bzw. örtlicher und infrastruktureller Hinsicht nicht klar voneinander abgegrenzt werden können. Demzufolge handelt es sich bei der Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG und der Tätigkeit bei der Z. Treuhand AG um Haupterwerbstätigkeiten. Ein Pauschalabzug ist mangels Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit daher nicht möglich.\n5. a) Das alleinige Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit würde zudem ohnehin nicht genügen. Diese müsste gemäss der gesetzlichen Regelung \"gelegentlich\" sein. Seit dem 1. Januar 2007 ist auf bundesrechtlicher Ebene die Unterscheidung zwischen \"gelegentlich\" und \"regelmässig\" nicht mehr notwendig. Im Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Dezember 2006 wurde festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen „gelegentlichem\" und „regelmässigem\" Nebenerwerb häufig mit einem unverhältnismässigen Abklärungsaufwand verbunden ist, weshalb aus Vereinfachungsgründen das Wort „gelegentlicher\" aus dem Text gestrichen wird. Vorliegend ist jedoch das Steuerjahr 2005 zu beurteilen, weshalb dieser Sachverhalt im Lichte der im Jahre 2005 geltenden gesetzlichen Regelungen in Art. 10 der Berufskostenverordnung zu untersuchen ist.\nb) Demnach ist eine Differenzierung zwischen regelmässiger bzw. gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit vorzunehmen. Ein möglicher Ansatzpunkt ist die Tätigkeit als solche. Gemäss den Angaben des Pflichtigen betätige sich die Z. Revision und Unternehmensberatung AG ausschliesslich im Bereich der Wirtschaftsprüfung, insbesondere als gesetzliche Revisionsstelle. Bei der Revision und bei der Wirtschaftsprüfung handelt es sich um jährlich anfallende bzw. wiederkehrende Tätigkeiten, die einer gewissen Planung und Koordination bedürfen und deren Arbeitsaufwand in einem bestimmten zeitlichen Rahmen kalkulierbar bzw. voraussehbar ist. Insofern handelt es sich um in regelmässigen Abständen jährlich wiederkehrende Tätigkeiten, die nicht unregelmässig bzw. gelegentlich und unvorhersehbar sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeiten zeitlich weit, d.h. mehrere Monate auseinander liegen, oder ob diese in Abständen von wenigen Tagen anfallen. Der Pauschalabzug in Höhe von Fr. 2'200.-- könnte somit auch deswegen nicht gewährt werden, weil die Tätigkeit des Pflichtigen nicht als \"gelegentlich\" sondern gemäss den Ausführungen als \"regelmässig\" einzustufen wäre."}