Dem Rekurrenten ist es durchaus zumutbar, einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz zu bezeichnen, damit ihm die Veranlagung rechtswirksam zugestellt werden kann, nicht zuletzt weil er dadurch keine Nachteile erleidet, sondern durch die Rückerstattung der Quellensteuer Vorteile erlangt. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Quellensteuerverfügung vom 28. Februar 2006 und der Einsprache-Entscheid vom 24. März 2006 aufgrund völkerrechtswidriger, direkter postalischer Zustellung an den Wohnsitz des Rekurrenten in Frankreich nichtig sind. 4. (…) Entscheid Nr. 101/2006 vom 18.08.2006