Mangels eines entsprechenden Abkommens mit Frankreich im Bereich des Steuerrechts sind diese Zustellungen völkerrechtsrechtswidrig, weshalb die Quellensteuerverfügung und der Einsprache-Entscheid nichtig sind. g) Die Steuerbehörde hat aufgrund obiger Ausführungen den Rekurrenten aufzufordern, eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu bezeichnen, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist (vgl. RKE BS Nr. 60/1998, a.a.O.; ZBl Bd. 84 [1983] S. 329 f.). Diese Aufforderung kann aufgrund ihres rein informativen Charakters postalisch ins Ausland zugestellt werden.