Auf eine Begründung der Verfügung bzw. des Entscheides ist zu verzichten (vgl. Frei/Kaufmann/Richner, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 116 N. 45). f) Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Quellensteuerverfügung vom 28. Februar 2006 als auch der Einsprache-Entscheid vom 24. März 2006 dem Rekurrenten mit der Post direkt nach Frankreich zugestellt. Mangels eines entsprechenden Abkommens mit Frankreich im Bereich des Steuerrechts sind diese Zustellungen völkerrechtsrechtswidrig, weshalb die Quellensteuerverfügung und der Einsprache-Entscheid nichtig sind. g)