BGE 119 Ib 429, 431 Erw. 2b). Bei der Veröffentlichung von Veranlagungsverfügungen und Entscheiden im Amtsblatt ist dem Steuergeheimnis Rechnung zu tragen. Daher ist nur bekannt zu geben, welche Behörde die Verfügung getroffen hat, was sie verfügt bzw. entschieden hat, und welches Rechtsmittel der steuerpflichtigen Person gegen die Verfügung bzw. den Entscheid zusteht. Bei Veranlagungsverfügungen werden die Steuerfaktoren nicht mitgeteilt. Auf eine Begründung der Verfügung bzw. des Entscheides ist zu verzichten (vgl. Frei/Kaufmann/Richner, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 116 N. 45). f)