Nach § 19 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) kann eine Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, durch Publikation im Amtsblatt eröffnen, wenn die Partei nicht erreichbar ist. Von einer Behörde kann nicht verlangt werden, dass sie sich völkerrechtswidrig verhält, weshalb die Partei auch als nicht erreichbar zu gelten hat, wenn die Zustellung ins Ausland völkerrechtlich unzulässig ist (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 205; BGE 119 Ib 429, 431 Erw.