Demnach ist die Zustellung schlechthin ungültig und die Verfügung bzw. der Entscheid nichtig, d.h. sie entfalten keinerlei Rechtswirkungen und sind vom Erlass an rechtlich unverbindlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass etliche Behörden trotz dieses Grundsatzes die direkte Postzustellung vornehmen und diese auch funktioniert, solange der Verfügungsadressat bzw. der ausländische Staat nicht dagegen interveniert (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, N 980; VPB 66.36; VPB 66.128; BGE 105 Ia 311; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 22. März 2002 [ZRK 2001-021], in: VPB 66.94). d)