VPB 66.128). c) Die Verletzung des Prinzips der Souveränität der Staaten als zwingende Norm des Völkerrechts ist als so gravierend zu werten, dass allein Ungültigkeit angemessene Rechtsfolge sein kann (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 214). Demnach ist die Zustellung schlechthin ungültig und die Verfügung bzw. der Entscheid nichtig, d.h. sie entfalten keinerlei Rechtswirkungen und sind vom Erlass an rechtlich unverbindlich.