a) Die grundsätzlichste der Voraussetzungen, damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, stellt die Eröffnung dar, mit anderen Worten die Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes an die Verfügungsadressaten und allfällige weitere Betroffene. Die nicht eröffnete Verfügung vermag denn auch keine Rechtswirkung zu entfalten (vgl. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, Nr. 84 B VI). Dem Steuerpflichtigen sind Verfügungen gemäss Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 schriftlich zu eröffnen. b)