Aus diesen Gründen erweist sich der Rekurs als begründet und ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Steuerverwaltung anzuweisen ist, den Rekurrenten im Sinne der Erwägungen neu zu veranlagen. 3. Nachfolgend ist festzustellen, ob die Quellensteuerverfügung vom 28. Februar 2006 und der Einsprache-Entscheid vom 24. März 2006, welche dem Rekurrenten von der Steuerverwaltung direkt an seinen Wohnsitz in Frankreich zugestellt wurden, wirksam eröffnet worden sind und Rechtswirkungen entfalten. a)