Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung bei der Berechnung der Quellensteuerrückerstattung 2005 für die Schuldzinsen fälschlicherweise von einem Betrag in Höhe von Fr. 9'085.40 statt Fr. 9'100.85 ausgegangen ist. Zudem hat sie die Unterhaltszahlungen des Rekurrenten an seine geschiedene Ehefrau in Höhe von Fr. 5'803.95 sowie für ihren gemeinsamen Sohn in Höhe von insgesamt Fr. 3'600.-- nicht berücksichtigt. Aus diesen Gründen erweist sich der Rekurs als begründet und ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Steuerverwaltung anzuweisen ist, den Rekurrenten im Sinne der Erwägungen neu zu veranlagen.