Affolter/Andenmatten, in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, 68k N. 25). e) Der Rekurrent weist mittels Steuerausweis, Zinsbescheinigung und Bankbelegen die Zahlung sowohl der von ihm geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von Fr. 9'100.85 wie auch die Unterhaltszahlungen für seinen Sohn von insgesamt Fr. 3'600.-- sowie für seine geschiedene Ehefrau in Höhe von Fr. 5'803.95 lückenlos nach. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung bei der Berechnung der Quellensteuerrückerstattung 2005 für die Schuldzinsen fälschlicherweise von einem Betrag in Höhe von Fr. 9'085.40 statt Fr. 9'100.85 ausgegangen ist.