Bei der Ausgestaltung der Quellensteuer ist das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu beachten, wonach die Steuerbelastung von Quellensteuerpflichtigen nicht wesentlich anders ausfallen darf als für Steuerpflichtige, die im ordentlichen Verfahren veranlagt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 124 I 247, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] Band 69, S. 828 ff.). Diese Gleichbehandlung der Steuerzahler wird angestrebt, indem die Quellensteuertarife einerseits gewisse allgemeine Abzüge berücksichtigen und andererseits den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen Rechnung tragen. Im Kanton