Da im vorliegenden Fall sämtliche von § 68k StG verlangten Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten zu Recht an der Quelle besteuert. d) Bei der Ausgestaltung der Quellensteuer ist das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu beachten, wonach die Steuerbelastung von Quellensteuerpflichtigen nicht wesentlich anders ausfallen darf als für Steuerpflichtige, die im ordentlichen Verfahren veranlagt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 124 I 247, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] Band 69, S. 828 ff.).