Folglich unterliegt der Rekurrent mit dem von ihm in dieser Zeitspanne bezogenen Lohn der Steuerhoheit der Schweiz. Die Art der Steuererhebung bildet dabei Gegenstand des innerstaatlichen Rechts, was für den vorliegenden Fall bedeutet, dass die Besteuerung des Rekurrenten nach den Normen des Basellandschaftlichen Steuerrechts vorzunehmen ist. c) Gemäss § 68k StG unterliegen Personen, welche ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung im Kanton erwerbstätig sind, für ihr Einkommen einem Steuerabzug an der Quelle nach Massgabe der §§ 68a bis 68h StG. Da im vorliegenden Fall