Der Rekurrent ist Schweizer Bürger. Vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 wohnte er in A. (Frankreich) und erzielte als Angestellter der X. AG, welche gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes (…) eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundes ist, ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Aufgrund dieser Umstände sind die Kriterien des Art. 21 DBA-F erfüllt. Folglich unterliegt der Rekurrent mit dem von ihm in dieser Zeitspanne bezogenen Lohn der Steuerhoheit der Schweiz.