Als Sonderregelung geht diese Bestimmung Art. 17 Abs. 4 DBA-F bzw. der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 (Grenzgängervereinbarung) vor und gilt auch für Schweizer Grenzgänger, die in Frankreich wohnhaft und im Kanton Basel-Landschaft für das Gemeinwesen tätig sind. b) Der Rekurrent ist Schweizer Bürger.