Gemäss Art. 21 DBA-F können Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von der Schweiz, einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person mit Schweizer Bürgerrecht für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden (sog. Kassenstaatprinzip). Als Sonderregelung geht diese Bestimmung Art.