Um eine doppelte Besteuerung des Einkommens des Rekurrenten zu vermeiden, müssen die Steuerhoheiten der beiden Gemeinwesen voneinander abgegrenzt werden. Massgebend hierfür ist im vorliegenden Fall das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 (DBA-F) (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 21/1999 vom 25. März 1999, in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] Bd. XIV [1998/1999], S. 589 ff.). a) Gemäss Art.