Aus den Erwägungen: 1. a) (…) b) (…) 2. Vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 wohnte der Rekurrent in Frankreich und arbeitete im Kanton Basel-Landschaft als Angestellter der X. AG. Bezüglich des in dieser Zeitspanne erzielten Erwerbseinkommens unterliegt er somit einerseits der Steuerhoheit des Ansässigkeitsstaates, andererseits der Steuerhoheit des Staates, in dem er aufgrund seiner erzielten Erwerbseinkünfte partiell steuerpflichtig ist. Um eine doppelte Besteuerung des Einkommens des Rekurrenten zu vermeiden, müssen die Steuerhoheiten der beiden Gemeinwesen voneinander abgegrenzt werden.