Zur Begründung führte sie aus, sie sei nach erneuter Durchsicht der Akten und entsprechender Kontrollrechnung zur Auffassung gelangt, dass einerseits kleinere Form- und Rechenfehler und andererseits die Anwendung eines falschen Quellensteuertarifs mit der inkorrekten Vornahme der Abzüge für Familienlasten zu einer Mehrbelastung des Rekurrenten führe, weshalb die Rückerstattung der Quellensteuer 2005 neu berechnet und dem Rekurrenten neu eröffnet werden müsse. Aus den Erwägungen: 1. a) (…) b) (…) 2. Vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 wohnte der Rekurrent in Frankreich und arbeitete im Kanton Basel-Landschaft als Angestellter der X. AG.