diese würden Fr. 9'100.85 betragen und nicht Fr. 9'085.40. Die Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 300.-- pro Monat, die er gemäss Scheidungsurteil vom 20. November 1996 seiner geschiedenen Ehefrau für ihren gemeinsamen Sohn zu zahlen habe, seien nicht abgezogen worden. Als weitere Alimentenzahlung habe er für die Amortisation des Hauses seiner geschiedenen Ehefrau aufzukommen. Werde die Quellensteuer nicht zurückerstattet, käme dies einer staatsvertragswidrigen Doppelbesteuerung gleich. 4. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Gutheissung des Rekurses unter Rückweisung zur erneuten Berechnung und Eröffnung der Quellensteuerrückerstattung 2005.