2. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache vom 20. März 2006 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 24. März 2006 ab, welcher am Wohnsitz des Rekurrenten in Frankreich eröffnet wurde. 3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige am 20. April 2006 Rekurs und begehrte sinngemäss, es sei die Quellensteuer 2005 zurückzuerstatten. Er machte geltend, die Steuerverwaltung sei bei ihrer Berechnung bezüglich der Schuldzinsen von einem falschen Betrag ausgegangen; diese würden Fr. 9'100.85 betragen und nicht Fr. 9'085.40.