Die Steuerverwaltung teilte dem Rekurrenten mit Quellensteuerverfügung vom 28. Februar 2006 an seinem Wohnsitz in Frankreich mit, sie habe bei einer Kontrolle der Quellensteuer festgestellt, dass in den Jahren 2003 und 2004 fälschlicherweise zwei Kinderabzüge und zusätzlich ein Abzug für Unterhaltszahlungen gewährt worden seien. Nach Stornierung der Rückerstattung für die Unterhaltszahlungen ergebe sich eine Nachzahlung von Fr. 816.-- für das Jahr 2003 und von Fr. 792.-- für das Jahr 2004, welche mit der Rückerstattung für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 1'609.20 für die Schuldzinsen sowie die Beiträge an die Säule 3a verrechnet worden seien. 2.