Die Verfügung und der Einsprache-Entscheid sind daher nichtig. Die Steuerbehörde hat den Rekurrenten aufzufordern, eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu bezeichnen, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist. 06-101 Quellensteuer: Rückerstattung/Zustellung Quellensteuerverfügung ins Ausland Sachverhalt: