Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2006 (101/2006) Praxisgemäss erfolgt im Kanton Basel-Landschaft eine anteilmässige Rückerstattung der abgezogenen Steuer über eine Tarifkorrektur, wenn der Quellensteuerpflichtige nachweist, dass er Schuldzinsen, Alimente und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) zu bezahlen hat. Die direkte Zustellung einer Veranlagungsverfügung oder eines Einsprache-Entscheides ins Ausland ist mangels eines Abkommens im Bereich des Steuerrechts völkerrechtswidrig. Die Verfügung und der Einsprache-Entscheid sind daher nichtig.