{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2006_2006-08-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3b7c37ce-f267-41ae-9105-05ce1ade7099&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "6e28c9b80b3fa1ae9afc5cfd063cb34f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["101/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 18.08.2006 101/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 18.08.2006 101/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 18.08.2006 101/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxisgemäss erfolgt im Kanton Basel-Landschaft eine anteilmässige Rückerstattung der abgezogenen Steuer über eine Tarifkorrektur, wenn der Quellensteuerpflichtige nachweist, dass er Schuldzinsen, Alimente und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) zu bezahlen hat. \r Die direkte Zustellung einer Veranlagungsverfügung oder eines Einsprache-Entscheides ins Ausland ist mangels eines Abkommens im Bereich des Steuerrechts völkerrechtswidrig."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:08", "Checksum": "15e9c52e1cefa2052b57a5754650035e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 18.08.2006 101/2006\nRegeste:\nPraxisgemäss erfolgt im Kanton Basel-Landschaft eine anteilmässige Rückerstattung der abgezogenen Steuer über eine Tarifkorrektur, wenn der Quellensteuerpflichtige nachweist, dass er Schuldzinsen, Alimente und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) zu bezahlen hat. \r Die direkte Zustellung einer Veranlagungsverfügung oder eines Einsprache-Entscheides ins Ausland ist mangels eines Abkommens im Bereich des Steuerrechts völkerrechtswidrig.\n\n\nGemäss Völkergewohnheitsrecht zulässig und von den meisten Staaten geduldet ist lediglich die postalische Zustellung steueramtlicher Mitteilungen informativen Charakters, die sich rechtlich im fremden Staat nicht auswirken (vgl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] Bd. 84 [1983], S. 329 f.; VPB 66.128).\nc) Die Verletzung des Prinzips der Souveränität der Staaten als zwingende Norm des Völkerrechts ist als so gravierend zu werten, dass allein Ungültigkeit angemessene Rechtsfolge sein kann (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 214). Demnach ist die Zustellung schlechthin ungültig und die Verfügung bzw. der Entscheid nichtig, d.h. sie entfalten keinerlei Rechtswirkungen und sind vom Erlass an rechtlich unverbindlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass etliche Behörden trotz dieses Grundsatzes die direkte Postzustellung vornehmen und diese auch funktioniert, solange der Verfügungsadressat bzw. der ausländische Staat nicht dagegen interveniert (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, N 980; VPB 66.36; VPB 66.128; BGE 105 Ia 311; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 22. März 2002 [ZRK 2001-021], in: VPB 66.94).\nd) Im Gegensatz zu den Bereichen Straf- und Zivilrecht, in denen die Schweiz mit anderen Staaten diverse Übereinkommen bezüglich der Zustellung gerichtlicher Akten abgeschlossen hat, bestehen im Bereich des Steuerrechts keine entsprechenden Bestimmungen, weder in den Doppelbesteuerungsabkommen noch in sonstigen steuerrechtsrelevanten Staatsverträgen. Aus diesem Grund ist in Steuersachen auch eine Zustellung auf dem Rechtshilfeweg nicht möglich (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt [RKE BS] Nr. 60/1998 vom 24. September 1998, in: BStPra Bd. XIV [1998/1999], S. 257 ff.). Als völkerrechtlich zulässiger Weg stehen somit einzig die Zustellung an einen von der steuerpflichtigen Person in der Schweiz ernannten Vertreter oder die Publikation der Verfügungen oder Entscheide im kantonalen Amtsblatt zur Verfügung.\ne) Nach § 19 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) kann eine Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, durch Publikation im Amtsblatt eröffnen, wenn die Partei nicht erreichbar ist. Von einer Behörde kann nicht verlangt werden, dass sie sich völkerrechtswidrig verhält, weshalb die Partei auch als nicht erreichbar zu gelten hat, wenn die Zustellung ins Ausland völkerrechtlich unzulässig ist (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 205; BGE 119 Ib 429, 431 Erw. 2b).\nBei der Veröffentlichung von Veranlagungsverfügungen und Entscheiden im Amtsblatt ist dem Steuergeheimnis Rechnung zu tragen. Daher ist nur bekannt zu geben, welche Behörde die Verfügung getroffen hat, was sie verfügt bzw. entschieden hat, und welches Rechtsmittel der steuerpflichtigen Person gegen die Verfügung bzw. den Entscheid zusteht. Bei Veranlagungsverfügungen werden die Steuerfaktoren nicht mitgeteilt. Auf eine Begründung der Verfügung bzw. des Entscheides ist zu verzichten (vgl. Frei/Kaufmann/Richner, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 116 N. 45).\nf) Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Quellensteuerverfügung vom 28. Februar 2006 als auch der Einsprache-Entscheid vom 24. März 2006 dem Rekurrenten mit der Post direkt nach Frankreich zugestellt. Mangels eines entsprechenden Abkommens mit Frankreich im Bereich des Steuerrechts sind diese Zustellungen völkerrechtsrechtswidrig, weshalb die Quellensteuerverfügung und der Einsprache-Entscheid nichtig sind.\ng) Die Steuerbehörde hat aufgrund obiger Ausführungen den Rekurrenten aufzufordern, eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu bezeichnen, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist (vgl. RKE BS Nr. 60/1998, a.a.O.; ZBl Bd. 84 [1983] S. 329 f.). Diese Aufforderung kann aufgrund ihres rein informativen Charakters postalisch ins Ausland zugestellt werden. Kommt der Rekurrent dieser Aufforderung nicht nach oder ist er unbekannten ausländischen Aufenthalts, ist die Verfügung gemäss § 19 Abs. 2 VwVG BL im Amtsblatt zu veröffentlichen (vgl. auch Art. 116 Abs. 2 DBG; Stadelwieser, a.a.O., S. 211 Fn. 88).\nDem Rekurrenten ist es durchaus zumutbar, einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz zu bezeichnen, damit ihm die Veranlagung rechtswirksam zugestellt werden kann, nicht zuletzt weil er dadurch keine Nachteile erleidet, sondern durch die Rückerstattung der Quellensteuer Vorteile erlangt.\nZusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Quellensteuerverfügung vom 28. Februar 2006 und der Einsprache-Entscheid vom 24. März 2006 aufgrund völkerrechtswidriger, direkter postalischer Zustellung an den Wohnsitz des Rekurrenten in Frankreich nichtig sind.\n4. (…)\nEntscheid Nr. 101/2006 vom 18.08.2006"}