{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2006_2006-08-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3b7c37ce-f267-41ae-9105-05ce1ade7099&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "6e28c9b80b3fa1ae9afc5cfd063cb34f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 18.08.2006 101/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 18.08.2006 101/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 18.08.2006 101/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxisgemäss erfolgt im Kanton Basel-Landschaft eine anteilmässige Rückerstattung der abgezogenen Steuer über eine Tarifkorrektur, wenn der Quellensteuerpflichtige nachweist, dass er Schuldzinsen, Alimente und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) zu bezahlen hat. \r Die direkte Zustellung einer Veranlagungsverfügung oder eines Einsprache-Entscheides ins Ausland ist mangels eines Abkommens im Bereich des Steuerrechts völkerrechtswidrig."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:29", "Checksum": "c91bfb90b70f3f2aaf8be62b6cf1d23c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 18.08.2006 101/2006\nRegeste:\nPraxisgemäss erfolgt im Kanton Basel-Landschaft eine anteilmässige Rückerstattung der abgezogenen Steuer über eine Tarifkorrektur, wenn der Quellensteuerpflichtige nachweist, dass er Schuldzinsen, Alimente und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) zu bezahlen hat. \r Die direkte Zustellung einer Veranlagungsverfügung oder eines Einsprache-Entscheides ins Ausland ist mangels eines Abkommens im Bereich des Steuerrechts völkerrechtswidrig.\n\n\nb) Der Rekurrent ist Schweizer Bürger. Vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 wohnte er in A. (Frankreich) und erzielte als Angestellter der X. AG, welche gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes (…) eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundes ist, ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Aufgrund dieser Umstände sind die Kriterien des Art. 21 DBA-F erfüllt. Folglich unterliegt der Rekurrent mit dem von ihm in dieser Zeitspanne bezogenen Lohn der Steuerhoheit der Schweiz. Die Art der Steuererhebung bildet dabei Gegenstand des innerstaatlichen Rechts, was für den vorliegenden Fall bedeutet, dass die Besteuerung des Rekurrenten nach den Normen des Basellandschaftlichen Steuerrechts vorzunehmen ist.\nc) Gemäss § 68k StG unterliegen Personen, welche ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung im Kanton erwerbstätig sind, für ihr Einkommen einem Steuerabzug an der Quelle nach Massgabe der §§ 68a bis 68h StG. Da im vorliegenden Fall sämtliche von § 68k StG verlangten Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten zu Recht an der Quelle besteuert.\nd) Bei der Ausgestaltung der Quellensteuer ist das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu beachten, wonach die Steuerbelastung von Quellensteuerpflichtigen nicht wesentlich anders ausfallen darf als für Steuerpflichtige, die im ordentlichen Verfahren veranlagt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 124 I 247, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] Band 69, S. 828 ff.). Diese Gleichbehandlung der Steuerzahler wird angestrebt, indem die Quellensteuertarife einerseits gewisse allgemeine Abzüge berücksichtigen und andererseits den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen Rechnung tragen. Im Kanton Basel-Landschaft erfolgt praxisgemäss eine anteilmässige Rückerstattung der abgezogenen Steuer über eine Tarifkorrektur, wenn der Quellensteuerpflichtige nachweist, dass er Schuldzinsen, Alimente und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) zu bezahlen hat (vgl. Wegleitung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft betreffend Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 1. Januar 2005, Ziff. 3.14 und 6.2; Affolter/Andenmatten, in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, 68k N. 25).\ne) Der Rekurrent weist mittels Steuerausweis, Zinsbescheinigung und Bankbelegen die Zahlung sowohl der von ihm geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von Fr. 9'100.85 wie auch die Unterhaltszahlungen für seinen Sohn von insgesamt Fr. 3'600.-- sowie für seine geschiedene Ehefrau in Höhe von Fr. 5'803.95 lückenlos nach.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung bei der Berechnung der Quellensteuerrückerstattung 2005 für die Schuldzinsen fälschlicherweise von einem Betrag in Höhe von Fr. 9'085.40 statt Fr. 9'100.85 ausgegangen ist. Zudem hat sie die Unterhaltszahlungen des Rekurrenten an seine geschiedene Ehefrau in Höhe von Fr. 5'803.95 sowie für ihren gemeinsamen Sohn in Höhe von insgesamt Fr. 3'600.-- nicht berücksichtigt. Aus diesen Gründen erweist sich der Rekurs als begründet und ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Steuerverwaltung anzuweisen ist, den Rekurrenten im Sinne der Erwägungen neu zu veranlagen.\n3. Nachfolgend ist festzustellen, ob die Quellensteuerverfügung vom 28. Februar 2006 und der Einsprache-Entscheid vom 24. März 2006, welche dem Rekurrenten von der Steuerverwaltung direkt an seinen Wohnsitz in Frankreich zugestellt wurden, wirksam eröffnet worden sind und Rechtswirkungen entfalten.\na) Die grundsätzlichste der Voraussetzungen, damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, stellt die Eröffnung dar, mit anderen Worten die Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes an die Verfügungsadressaten und allfällige weitere Betroffene. Die nicht eröffnete Verfügung vermag denn auch keine Rechtswirkung zu entfalten (vgl. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, Nr. 84 B VI). Dem Steuerpflichtigen sind Verfügungen gemäss Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 schriftlich zu eröffnen.\nb) Die Eröffnung von amtlichen Verfügungen oder gerichtlichen Entscheiden ins Ausland unterliegt besonderen Regeln, da sie einen hoheitlichen Akt darstellt, dessen Ausführung in der Regel aufgrund des Prinzips der Souveränität der Staaten ausschliesslich den territorial zuständigen, d.h. inländischen Behörden zusteht (vgl. BGE 124 V 50 Erw. 3a; BGE 105 Ia 311 Erw. 3b). Grundsätzlich hat die Zustellung von Verfügungen ins Ausland deshalb auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen (vgl. BGE 103 III 4 Erw. 2; Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 7. November 2001 [CRP 2001-012], in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.36; Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000, in: VPB 66.128). Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn ein Staatsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, da die direkte postalische Zustellung von Verfügungen oder Entscheiden an Parteien mit Domizil im Ausland ohne Zustimmung des fremden Staates aus oben dargelegten Gründen völkerrechtswidrig ist."}