{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2006_2006-08-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3b7c37ce-f267-41ae-9105-05ce1ade7099&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "6e28c9b80b3fa1ae9afc5cfd063cb34f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 18.08.2006 101/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 18.08.2006 101/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 18.08.2006 101/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxisgemäss erfolgt im Kanton Basel-Landschaft eine anteilmässige Rückerstattung der abgezogenen Steuer über eine Tarifkorrektur, wenn der Quellensteuerpflichtige nachweist, dass er Schuldzinsen, Alimente und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) zu bezahlen hat. \r Die direkte Zustellung einer Veranlagungsverfügung oder eines Einsprache-Entscheides ins Ausland ist mangels eines Abkommens im Bereich des Steuerrechts völkerrechtswidrig."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:29", "Checksum": "c91bfb90b70f3f2aaf8be62b6cf1d23c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 18.08.2006 101/2006\nRegeste:\nPraxisgemäss erfolgt im Kanton Basel-Landschaft eine anteilmässige Rückerstattung der abgezogenen Steuer über eine Tarifkorrektur, wenn der Quellensteuerpflichtige nachweist, dass er Schuldzinsen, Alimente und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) zu bezahlen hat. \r Die direkte Zustellung einer Veranlagungsverfügung oder eines Einsprache-Entscheides ins Ausland ist mangels eines Abkommens im Bereich des Steuerrechts völkerrechtswidrig.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2006 (101/2006)\nPraxisgemäss erfolgt im Kanton Basel-Landschaft eine anteilmässige Rückerstattung der abgezogenen Steuer über eine Tarifkorrektur, wenn der Quellensteuerpflichtige nachweist, dass er Schuldzinsen, Alimente und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) zu bezahlen hat.\nDie direkte Zustellung einer Veranlagungsverfügung oder eines Einsprache-Entscheides ins Ausland ist mangels eines Abkommens im Bereich des Steuerrechts völkerrechtswidrig. Die Verfügung und der Einsprache-Entscheid sind daher nichtig. Die Steuerbehörde hat den Rekurrenten aufzufordern, eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu bezeichnen, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist.\n06-101 Quellensteuer: Rückerstattung/Zustellung Quellensteuerverfügung ins Ausland\nSachverhalt:\n1. Die Steuerverwaltung teilte dem Rekurrenten mit Quellensteuerverfügung vom 28. Februar 2006 an seinem Wohnsitz in Frankreich mit, sie habe bei einer Kontrolle der Quellensteuer festgestellt, dass in den Jahren 2003 und 2004 fälschlicherweise zwei Kinderabzüge und zusätzlich ein Abzug für Unterhaltszahlungen gewährt worden seien. Nach Stornierung der Rückerstattung für die Unterhaltszahlungen ergebe sich eine Nachzahlung von Fr. 816.-- für das Jahr 2003 und von Fr. 792.-- für das Jahr 2004, welche mit der Rückerstattung für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 1'609.20 für die Schuldzinsen sowie die Beiträge an die Säule 3a verrechnet worden seien.\n2. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache vom 20. März 2006 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 24. März 2006 ab, welcher am Wohnsitz des Rekurrenten in Frankreich eröffnet wurde.\n3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige am 20. April 2006 Rekurs und begehrte sinngemäss, es sei die Quellensteuer 2005 zurückzuerstatten. Er machte geltend, die Steuerverwaltung sei bei ihrer Berechnung bezüglich der Schuldzinsen von einem falschen Betrag ausgegangen; diese würden Fr. 9'100.85 betragen und nicht Fr. 9'085.40. Die Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 300.-- pro Monat, die er gemäss Scheidungsurteil vom 20. November 1996 seiner geschiedenen Ehefrau für ihren gemeinsamen Sohn zu zahlen habe, seien nicht abgezogen worden. Als weitere Alimentenzahlung habe er für die Amortisation des Hauses seiner geschiedenen Ehefrau aufzukommen. Werde die Quellensteuer nicht zurückerstattet, käme dies einer staatsvertragswidrigen Doppelbesteuerung gleich.\n4. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Gutheissung des Rekurses unter Rückweisung zur erneuten Berechnung und Eröffnung der Quellensteuerrückerstattung 2005. Zur Begründung führte sie aus, sie sei nach erneuter Durchsicht der Akten und entsprechender Kontrollrechnung zur Auffassung gelangt, dass einerseits kleinere Form- und Rechenfehler und andererseits die Anwendung eines falschen Quellensteuertarifs mit der inkorrekten Vornahme der Abzüge für Familienlasten zu einer Mehrbelastung des Rekurrenten führe, weshalb die Rückerstattung der Quellensteuer 2005 neu berechnet und dem Rekurrenten neu eröffnet werden müsse.\nAus den Erwägungen:\n1. a) (…)\nb) (…)\n2. Vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 wohnte der Rekurrent in Frankreich und arbeitete im Kanton Basel-Landschaft als Angestellter der X. AG. Bezüglich des in dieser Zeitspanne erzielten Erwerbseinkommens unterliegt er somit einerseits der Steuerhoheit des Ansässigkeitsstaates, andererseits der Steuerhoheit des Staates, in dem er aufgrund seiner erzielten Erwerbseinkünfte partiell steuerpflichtig ist. Um eine doppelte Besteuerung des Einkommens des Rekurrenten zu vermeiden, müssen die Steuerhoheiten der beiden Gemeinwesen voneinander abgegrenzt werden. Massgebend hierfür ist im vorliegenden Fall das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 (DBA-F) (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 21/1999 vom 25. März 1999, in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] Bd. XIV [1998/1999], S. 589 ff.).\na) Gemäss Art. 21 DBA-F können Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von der Schweiz, einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person mit Schweizer Bürgerrecht für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden (sog. Kassenstaatprinzip). Als Sonderregelung geht diese Bestimmung Art. 17 Abs. 4 DBA-F bzw. der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 (Grenzgängervereinbarung) vor und gilt auch für Schweizer Grenzgänger, die in Frankreich wohnhaft und im Kanton Basel-Landschaft für das Gemeinwesen tätig sind."}