Aufgrund der klaren Regelung in Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG hätte der Steuerpflichtige ohne weiteres erkennen können, dass er für seine erwachsene Tochter keinen Abzug für Unterhaltsbeiträge geltend machen kann. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. Entscheid Nr. 101/2005 vom 19.08.2005