Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft sowie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 24 zu Art. 144; BGE 122 I 267, S. 271). Aufgrund der klaren Regelung in Art. 33 Abs. 1 lit.