b der Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (VKP) vom Einkommen Fr. 5'600.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, abgezogen werden; der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für Kinder, für die ein Abzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG gewährt wird.