DBG für Unterhaltsbeiträge an diese Tochter zu. Das Begehren, es seien die Unterhaltsbeiträge für die Tochter X zum Abzug zuzulassen, erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen (vgl. zum Ganzen: BGE 2A.541/2003 vom 24. August 2004, a.a.O.). c) Nur der Vollständigkeithalber sei erwähnt, dass nach Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG i.V.m. Art. 7 lit. b der Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (VKP) vom Einkommen Fr. 5'600.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, abgezogen werden;