191 BV Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Demnach darf ein Bundesgesetz, im vorliegenden Fall das DBG, in seiner Anwendung nicht ausgesetzt werden, selbst wenn es gegen verfassungsmässige Rechte, beispielsweise den Gleichheitsgrundsatz verstossen sollte. Im vorliegenden Fall war die Tochter X, geb. 1984, im Streitjahr 2003 volljährig und stand folglich nicht mehr unter elterlicher Gewalt. Die Steuerverwaltung liess demnach zu Recht keinen Abzug im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für Unterhaltsbeiträge an diese Tochter zu.