Somit ergibt sich, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht auf das Gesuch vom 15. Februar 2003 eintrat, weshalb ihre Verfügung vom 6. Juni 2003 aufzuheben. Ebenso wenig kann auf den Rekurs vom 20. Juni 2003 eingetreten werden. Entscheid Nr. 101/2003 vom 10.10.2003