Derartige Handlungen bedürfen der Zustimmung aller Gesamteigentümerinnen und -eigentümer. Liegen diese Zustimmungen nicht vor, ist in entsprechenden Bereichen auf ein in einem Gesuch bzw. in einem Rekurs gestellten Antrag um gesamthafte Besteuerung einer Erbengemeinschaft gemäss § 7 StG nicht einzutreten (vgl. BGE vom 23. Juni 1997 publ. in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 386 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall wurde keine Vollmacht von Z eingereicht. Es fehlt somit an ihrer Zustimmung. Somit ergibt sich, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht auf das Gesuch vom 15. Februar 2003 eintrat, weshalb ihre Verfügung vom 6. Juni 2003 aufzuheben.