1981, N. 11 zu Art. 653 ZGB). Unzulässig sind daher bereits kraft materiellen Rechts neben den eigentlichen Verfügungen über die Sache (Veräusserungen oder Belastungen) all jene Rechtshandlungen, welche eine Gefahr einer Benachteiligung der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder mit sich bringen. Das materielle Recht setzt dem Handeln Einzelner somit dort eine Schranke, wo die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Gemeinschafter als beeinträchtigt oder gefährdet erscheinen. Derartige Handlungen bedürfen der Zustimmung aller Gesamteigentümerinnen und -eigentümer.