602 ZGB unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Abs. 1). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Abs. 2). Das Erfordernis des gemeinsamen Handelns bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädigende Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, 1/1: Sachenrecht. Das Eigentum. Systematischer Teil und Allgemeine Bestimmungen, 5. Aufl. 1981, N. 11 zu Art.