Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann von Y Rekurs. Mit Verfügung setzte das Steuergericht, dem Rekurrenten zur Einreichung der schriftlichen Vollmacht von Z eine Nachfrist, verbunden mit der Androhung nach unbenütztem Fristablauf auf den Rekurs nicht einzutreten. Aus den Erwägungen: Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht gemäss Art. 602 ZGB unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Abs. 1).