insoweit hat die Einzelfallgerechtigkeit vor dem fundamentalen Prinzip der Gewaltentrennung zurückzustehen. 8. In Anbetracht dessen, dass trotz der formellen Abweisung des vorliegenden Rekurses sich die Rüge der Rekurrenten grundsätzlich als berechtigt erwiesen hat, erscheint es angezeigt, von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf den klaren Wortlaut von § 21 Abs. 1 VPO muss der unterliegenden Partei verweigert werden. Aus diesem Grund wird den Rekurrenten keine Parteientschädigung ausgerichtet. Entscheid Nr. 101/2002 vom 6. Dezember 2002