Das Steuergericht kommt aus diesen Gründen einstimmig zum Schluss, dass unter den dargelegten Umständen eine richterliche Normenkorrektur nicht geboten ist. Es bleibt jedoch festzustellen, dass die gegenwärtige Besteuerung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nach dem basellandschaftliche Steuergesetz gegen das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verstösst und insofern verfassungswidrig ist. Aus all diesen Gründen ist der vorliegenden Rekurs formell abzuweisen.