Die Befürchtung der Vertreterin der Rekurrenten, dass - unabhängig vom Abstimmungsausgang - auch in nächster Zeit nicht mit einer verfassungskonformen Lösung gerechnet werden könne, erweist sich daher bereits im heutigen Zeitpunkt als unbegründet. Insofern kann auch von einem Säumnis des Gesetzgebers, welches ein Einschreiten des Gerichtes als unumgänglich erscheinen liesse, keine Rede sein, sondern es kann im Gegenteil festgestellt werden, dass der Handlungsbedarf im Kern und auch bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit von allen Beteiligten offensichtlich erkannt worden ist. c)